§ 48d VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

§ 48d.

(1) Die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des IIa. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer

  1. 1. der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
  2. 2. der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
  3. 3. der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3

(2) Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Abs. 1 wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.

(3) Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.

(4) In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Abs. 1 zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des § 48e Abs. 6 anzurechnen.

(5) Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung, einem Erlass oder einem Vertrag des Bundes die Entlohnungsgruppe l ph genannt wird, sind die Bestimmungen für die Entlohnungsgruppe ph 1 heranzuziehen.

Schlagworte

Schuljahr

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189323

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