§ 48a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

§ 48a.

Auf Verlangen des von der Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung oder dem Rücktritt von der Verfolgung Verständigten hat ihm der Staatsanwalt mitzuteilen, ob die Ablehnung oder der Rücktritt erfolgt ist, weil für die Verfolgung nicht genügend Verdachtsgründe vorhanden sind, oder aus welchen anderen, in gedrängter Form darzulegenden Erwägungen die Verfolgung unterbleibt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978

Schlagworte

Verletzter, Privatbeteiligter, Zurücklegung, Einstellung, Verständigung

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030346

alte Dokumentnummer

N2197523699S

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