Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978
§ 48a.
Auf Verlangen des von der Ablehnung der gerichtlichen Verfolgung oder dem Rücktritt von der Verfolgung Verständigten hat ihm der Staatsanwalt mitzuteilen, ob die Ablehnung oder der Rücktritt erfolgt ist, weil für die Verfolgung nicht genügend Verdachtsgründe vorhanden sind, oder aus welchen anderen, in gedrängter Form darzulegenden Erwägungen die Verfolgung unterbleibt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1978
Schlagworte
Verletzter, Privatbeteiligter, Zurücklegung, Einstellung, Verständigung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030346
alte Dokumentnummer
N2197523699S
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