§ 48a KEM-V 2009

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2013

Öffentliche Kurzrufnummern mit Stern

Verwendungszweck

§ 48a

Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern dient der vereinfachten Wahl von tariffreien Diensten mit einem Gesprächsvolumen von mindestens 2.500 Gesprächsminuten im Monat bei Sprachdiensten, betrachtet im Jahresdurchschnitt.

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