Beschlußerfordernisse, Beschlußfassung
§ 48.
(1) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Kollegialorgane beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154945
alte Dokumentnummer
N9199433659J
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