§ 48
(1) Der Berufspilotenfluglehrer I. Klasse ist berechtigt, Privatpiloten, Berufspiloten und Berufspiloten I. Klasse auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen derselben sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse). Er ist jedoch nicht berechtigt, Berufspiloten I. Klasse auf Motorflugzeugen von Typen mit einem Gewicht von mehr als 14.000 kg auszubilden.
(2) Die Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Prüfung für Berufspilotenfluglehrer I. Klasse).
(3) Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- a) einen gültigen Berufspilotenschein I. Klasse und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt und
- b) mindestens drei Jahre erfolgreich als Berufspilot I. Klasse, als Privatpilotenfluglehrer oder als Berufspilotenfluglehrer tätig war.
(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Berufspiloten I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Berufspilotenscheines I. Klasse erfolgreich als Berufspilotenfluglehrer I. Klasse tätig war.
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