Einschränkung der Berufsausübung
§ 48
(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).
(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer
- 1. dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und
- 2. den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 ist kein Rechtsmittel zulässig.
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