§ 48 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Einschränkung der Berufsausübung

§ 48

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, deren Berufsberechtigung gemäß § 45 ausschließlich auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung zu entziehen wäre, auf Antrag eine Berechtigung zur Ausübung ausschließlich beratender und gutachterlicher zahnärztlicher Tätigkeiten zu erteilen, sofern der/die Betroffene für die Durchführung dieser Tätigkeiten die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt (Einschränkung der Berufsausübung).

(2) Im Falle einer Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer

  1. 1. dies in der Zahnärzteliste zu vermerken und
  2. 2. den örtlich zuständigen Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 ist kein Rechtsmittel zulässig.

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