§ 48 WAG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2007

8. Abschnitt

Berichtspflichten gegenüber den Kunden Berichtspflicht

§ 48.

Ein Rechtsträger hat seinen Kunden in geeigneter Form über die für ihn erbrachten Dienstleistungen zu berichten. Diese Berichte haben die Kosten zu enthalten, die mit den im Namen des Kunden durchgeführten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20005401

Dokumentnummer

NOR40089560

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