§ 48 VwGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Unmittelbarkeit des Verfahrens

§ 48.

Wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, dann ist bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet, oder als es sich um Beweiserhebungen handelt, deren Erörterung infolge des Verzichts auf eine fortgesetzte Verhandlung gemäß § 44 Abs. 5 entfallen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20008255

Dokumentnummer

NOR40147961

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