§ 48 Veterinärbehördliche Einfuhr- und Durchfuhrverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

4. Abschnitt

Rohstoffe

§ 48.

(1) Eine veterinärbehördliche Einfuhrbewilligung für tierische Rohstoffe, die für die Erzeugung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere bestimmt sind, ist unter den nachstehenden Bedingungen und Auflagen zu erteilen:

  1. 1. Der Antragsteller muß über eine Betriebsstätte verfügen, die dafür eingerichtet ist und in der ausschließlich Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere erzeugt werden.
  2. 2. Die einzuführenden tierischen Rohstoffe sind direkt aus dem Staat, in dem die Ware gewonnen wurde, einzuführen.
  3. 3. Die Einfuhr ist nicht zu gestatten aus Staaten, in denen jene Tierseuchen endemisch auftreten, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder erhebliche wirtschaftliche Schäden für die inländischen Tierhalter zu verursachen (z. B. Maul- und Klauenseuche sowie Schweinepest).
  4. 4. Die tierischen Rohstoffe sind in tiefgefrorenem Zustand einzuführen und unverändert in diesem Zustand in den Verarbeitungsbetrieb einzubringen.

(2) Bestimmungsort ist die Betriebsstätte nach Abs. 1 Z 1, ein dortiges Tiefkühllager oder ein Tiefkühlzwischenlager. Ein solches Zwischenlager muß aus einem eigenen Raum in einem öffentlichen Kühlhaus bestehen, der ausschließlich zur Lagerung der tiefgekühlten tierischen Rohstoffe dient und aus dem diese nur zur Beförderung in das Tiefkühlbetriebslager oder zur direkten Verarbeitung in der Betriebsstätte entnommen werden dürfen. Das Tiefkühlzwischenlager ist von Lagerräumlichkeiten für Fleisch und tierische Rohstoffe anderer Eigentümer und von Lagerräumlichkeiten für Fleisch und tierische Rohstoffe zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tierfutterkonserven oder Trockenfutter für Heimtiere örtlich zu trennen und abzuschließen. Das Wegbringen von tierischen Rohstoffen oder von Fleisch aus dem Zwischenlager oder dem Betriebslager in eine Tierkörperverwertungsanstalt oder zur Ausfuhr ins Ausland ist nach Maßgabe des § 50 gestattet.

(3) Über den Wareneingang und den Warenausgang im Zwischen- und Betriebslager ist Buch zu führen. Die dazugehörenden Kontrollzettel (Lieferscheine) sind beizulegen. Diese Aufzeichnungen sind regelmäßig vom Amtstierarzt der Bezirksverwaltungsbehörde zu kontrollieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10010744

Dokumentnummer

NOR12136376

alte Dokumentnummer

N8199325785J

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