Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 48.
(1) Unterirdisch zu verlegende Lagerbehälter müssen in Anwesenheit einer im § 47 Abs. 1 genannten Person so abgesenkt werden, daß die Wandungen und sonstigen Teile des Lagerbehälters und deren Außenschutz nicht beschädigt werden. Die Behältergrube muß so vorbereitet sein, daß nach dem Absenken eine Veränderung der Lage des Lagerbehälters nicht zu erwarten ist.
(2) Tragösen sind nach dem Absenken des Lagerbehälters in die Behältergrube mit einem Korrosionsschutz und einem Außenschutz (§§ 21 Abs. 1 und 46) zu versehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084723
alte Dokumentnummer
N5199450820J
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