Fakultätskollegium
§ 48
(1) § 48.Die Aufgaben des Fakultätskollegiums sind:
- 1. Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
- 2. Wahl und Abberufung des Dekans, an Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans;
- 3. Wahl und Abberufung des Studiendekans;
- 4. Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;
- 5. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;
- 6. Erteilung von Aufträgen an den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;
- 7. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;
- 8. Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessoren und Honorarprofessoren;
- 9. Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;
- 10. Genehmigung von Universitätskursen und Universitätslehrgängen;
- 11. Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;
- 12. Einrichtung von Studienkommissionen;
- 13. Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
- 14. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Dekans und des Studiendekans;
- 15. Anforderung von Berichten und Informationen des Dekans und des Studiendekans zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;
- 16. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen des Dekans und des Studiendekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;
- 17. Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.
(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 42 sein.
(3) Dem Fakultätskollegium gehören an:
- 1. Vertreter der Universitätsprofessoren;
- 2. Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
- 3. Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
- 4. zwei Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.
(4) Der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums mit venia docendi zu wählen.
(5) Der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.
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