Berichte
§ 48.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat alle drei Jahre, erstmals 2005, der Bundesregierung über die laufenden und abgeschlossenen Projekte, insbesondere über die erwartete oder erzielte Treibhausgasemissionsreduktion und die vertraglich zugesagten oder erworbenen Emissionsreduktionseinheiten und deren Kosten sowie über allfällige soziale und Umweltauswirkungen der Projekte zu berichten.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 sind der Öffentlichkeit via Internet zugänglich zu machen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40043879
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