Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978
VI. Abschnitt.
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände. Entschädigungen aus Bundesmitteln.
§ 48.
(1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
- 1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),
- a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
- b) nach Anordnung der Tötung verendet oder
- c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
- d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
- e) dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;
- 2. wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
- 3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
- behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.
(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129063
alte Dokumentnummer
N8190929314L
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