§ 48 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1978

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978

VI. Abschnitt.

Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände. Entschädigungen aus Bundesmitteln.

§ 48.

(1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,

  1. 1. wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),
  1. a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
  2. b) nach Anordnung der Tötung verendet oder
  3. c) nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
  4. d) infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
  5. e) dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;
  1. 2. wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
  2. 3. wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer

(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.

(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 220/1978

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129063

alte Dokumentnummer

N8190929314L

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