§ 48 TSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Vollziehungsklausel

§ 48.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. hinsichtlich des § 18 Abs. 3 Z 1 lit. b die Bundesregierung,
  2. 2. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für Inneres,
  3. 3. hinsichtlich des § 39 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz,
  4. 4. hinsichtlich der §§ 43 bis 45 der gemäß Z 2, 3 und 5 jeweils zuständige Bundesminister,
  5. 5. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, und zwar
  1. a) hinsichtlich des § 5 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
  2. b) hinsichtlich des § 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
  3. c) hinsichtlich des § 24 Abs. 1 Z 1 sowie in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere hinsichtlich der §§ 1 bis 23, 32 Abs. 4 Z 6, 33 und 35 bis 40 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  4. d) hinsichtlich des § 42 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz,

    betraut.

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