Berufsausbildung
§ 48.
(1) Strafgefangene, die keinen Beruf erlernt haben oder im erlernten Beruf nicht beschäftigt werden können, sind in einem ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und womöglich auch ihren Neigungen entsprechenden Beruf auszubilden, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten innerhalb der Strafzeit möglich ist.
(2) Lehrgänge zur Berufsausbildung und -fortbildung dürfen auch in der zur Verrichtung von Arbeiten bestimmten Zeit abgehalten werden. Strafgefangene, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in der Höhe der mittleren Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1 Buchst. c) zu erhalten.
(3) Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung entspricht.
Schlagworte
Berufsfortbildung
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028207
alte Dokumentnummer
N2196923590S
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