Verwahrung der Arzneimittel
§ 48
(1) Die im Verzeichnis der Anlage 5 mit + gekennzeichneten Arzneimittel sind in einer besonderen Arzneikiste, von den übrigen Präparaten vollkommen getrennt, aufzubewahren und vom Schiffsarzt, auf Schiffen ohne Schiffsarzt vom Kapitän, unter Verschluß zu halten.
(2) Impfstoffe und Seren sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln im Kühlschrank oder Kühlraum aufzubewahren.
(3) Desinfektionsmittel, soweit es sich um Präparate zur Grob- und Raumdesinfektion oder um Insektenvernichtungsmittel handelt, sind nicht mit Arzneimitteln, sondern getrennt von diesen aufzubewahren.
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