Beschlußfähigkeit des Personalsenates
§ 48.
(1) Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.
(2) Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. 1 und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.
(3) Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
- 1. alle Mitglieder des Personalsenates ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 47 Abs. 3 einer solchen Beschlußfassung zustimmen,
- 2. die Voraussetzung des § 32b Abs. 1 nicht gegeben ist und
- 3. der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht einer der Stimmführer die Behandlung des Vorschlages in einer Vollsitzung verlangt.
Schlagworte
Umlaufbeschluß
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12107814
alte Dokumentnummer
N6199413439A
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