§ 48 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung

§ 48.

(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

  1. 1. bei drei Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik;
  1. 2. bei vier Klausurarbeiten
  1. a) Deutsch,
  2. b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
  3. c) Mathematik,
  4. d) je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).

(2) § 47 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend von Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck betreffend Instrumentalunterricht.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123162

alte Dokumentnummer

N7199012777J

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