zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Sonderbestimmungen für das Realgymnasium und das Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
§ 48.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1. bei drei Klausurarbeiten
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- c) Mathematik;
- 2. bei vier Klausurarbeiten
- a) Deutsch,
- b) Latein oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
- c) Mathematik,
- d) je nach dem vom Schüler gewählten Schwerpunkt Musikerziehung oder Bildnerische Erziehung (praktische Klausurarbeit).
(2) § 47 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden; abweichend von Abs. 5 entfällt der Klammerausdruck betreffend Instrumentalunterricht.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123162
alte Dokumentnummer
N7199012777J
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