§ 48 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 48.

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.

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