§ 48 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

Schutz gegen Ertrinken

§ 48

(1) PSA, mit denen ein Ertrinken verhütet werden soll (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen), müssen den möglicherweise erschöpften oder bewußtlosen Verwender, der in eine Flüssigkeit gestürzt ist, so schnell wie möglich ohne gesundheitliche Gefährdung an die Oberfläche zurückbringen und ihn in einer Position halten, die ihm bis zur Bergung das Atmen ermöglicht.

(2) Diese PSA müssen ganz oder teilweise aus permanent schwimmfähigem Material bestehen oder sich durch automatisch oder manuell ausgelöste Gaszufuhr oder aber über ein Mundventil aufblasen lassen.

(3) Unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen müssen

  1. 1. die PSA der Aufprallenergie beim Aufschlag auf die Flüssigkeit sowie der normalen Einwirkung dieser Flüssigkeit standhalten können, ohne daß hiedurch ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird;
  2. 2. aufblasbare PSA sich rasch und vollständig aufblasen lassen.

(4) Wenn es auf Grund der vorhersehbaren besonderen Einsatzbedingungen erforderlich ist, müssen bestimmte PSA-Typen außerdem eine oder mehrere der folgenden Zusatzanforderungen erfüllen:

  1. 1. Ausstattung mit den gesamten Aufblasvorrichtungen gemäß Abs. 2 und/oder eine optische oder akustische Signaleinrichtung;
  2. 2. Ausstattung mit einer Einhänge- und Haltevorrichtung, mit der der Verwender aus der Flüssigkeit gezogen werden kann;
  3. 3. Auslegung für längeren Einsatz während der gesamten Tätigkeit, bei der die Gefahr besteht, daß der eventuell bekleidete Verwender in die Flüssigkeit stürzt, oder bei der er in die Flüssigkeit eintauchen muß.

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