§ 48 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

Mündliche Prüfung

§ 48.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet
  1. a) „Englisch“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gewählt hat, oder
  2. b) „Zweite lebende Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat gemäß § 47 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ (mit einem auf den Pflichtgegenstand gemäß Abs. 2 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern der vom Prüfungsgebiet umfasste Pflichtgegenstand mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde, den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Tourismusgeografie“ oder
  2. 2. „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
  3. 3. „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. „Reisebüro“ oder
  5. 5. „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

Schlagworte

Projektmanagement, Betriebswirtschaft#

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171677

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