§ 48 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Übertragung

§ 48.

Die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf eine Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. 1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung binnen längstens zehn Jahren zu erfolgen;
  2. 2. die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses zuzüglich der Rechnungszinsen hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
  3. 3. der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch entsprechenden und noch nicht übertragenen Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076954

alte Dokumentnummer

N5199011939J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)