Kurztitel
Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2010
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
13.09.2010
Verkürzte Ausbildung für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen
§ 48
Die verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe für Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen umfaßt 160 Stunden und beinhaltet die in der Anlage 3 angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Ausmaß.
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