§ 48 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Auch die Veröffentlichung hat erst nach Rechtskraft der Disziplinarstrafe zu geschehen.

§ 48.

(1) Disziplinarstrafen sind:

  1. a) der schriftliche Verweis;
  2. b) Geldstrafen bis zu 50.000 S;
  3. c) Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres zu erkennen;
  4. d) Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

Auch die Veröffentlichung hat erst nach Rechtskraft der Disziplinarstrafe zu geschehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022773

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