§ 48 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 48.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzernvertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.

(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Der Zentralbetriebsrat des Österreichischen Rundfunks ist kollektivvertragsfähig.

(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Schlagworte

Bundes-Stiftungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019640

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