§ 48
§. 48.Besteht eine Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird.
(2) Auf gleiche Weise sind, wenn thunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und mit der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015697
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