§ 48.
(1) Zur Beurteilung des Erfolges einer kursmäßigen Ausbildung in den im § 44 angeführten Sanitätshilfsdiensten sind nach Beendigung der Kurse Kursabschlußprüfungen abzuhalten.
(2) Eine Kursabschlußprüfung hat in jenen Unterrichtsfächern zu entfallen, in denen ein Kursteilnehmer in einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Ausbildung eine gleichartige Prüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.
(3) Die Kursabschlußprüfungen sind von einer Prüfungskommission abzunehmen. Die Prüfungskommission besteht aus dem leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Kursleiter, dem Vortragenden sowie einem Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer als Mitglieder. Sie ist auf Vorschlag des Rechtsträgers der Anstalt, an der die Kurse abgehalten werden, vom Landeshauptmann zu bestellen. Im übrigen finden auf die Zugehörigkeit zur Kommission die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(4) Die Zulassung zu einer Kursabschlußprüfung in dem im § 44 lit. b angeführten Sanitätshilfsdienst darf nur erfolgen, wenn der Prüfungswerber eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in diesem Sanitätshilfsdienst nachweist.
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