Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 64).
§ 48.
(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
- 1. in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich darin mit Mineralöl zu betreibende Fahrzeuge, Maschinen oder Motoren befinden;
- 2. Umschließungen, in denen sich im § 2 angeführte Waren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;
- 3. Proben von im § 2 angeführten Waren sowie Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
- 4. die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen;
- 5. Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen;
- 6. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
- 7. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
- 8. Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich Mineralöl befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von im § 2 angeführten Waren geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen.
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Gesetzesnummer
10004908
Dokumentnummer
NOR12053730
alte Dokumentnummer
N3199440227J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)