§ 48 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1971

§ 48. Mindestflughöhen für Instrumentenflüge

(1) Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe im Bergland mindestens 600 m, ansonsten mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht mehr als 8 km entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.

(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werden

  1. a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
  2. b) bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§69).

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