§ 48. Mindestflughöhen für Instrumentenflüge
(1) Bei Instrumentenflügen muß die Flughöhe im Bergland mindestens 600 m, ansonsten mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht mehr als 8 km entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.
(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werden
- a) zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
- b) bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§69).
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