§ 48 LMSVG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 48.

(1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) zu stellen bei

  1. 1. Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder
  2. 2. Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder
  3. 3. Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

(2) Die Aufsichtsorgane leiten die notwendigen Kontrollschritte im Sinne der Art. 18 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß § 39, ein.

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe des Ergebnisses einer zuvor vom Landeshauptmann zu veranlassenden Untersuchung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)