§ 48 KBGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vollzug

§ 48

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

  1. 1. hinsichtlich des Abschnittes 4 sowie des § 37 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

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