§ 48 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 48.

Für die mündliche Prüfung gelten die Vorschriften des § 38.

Die mündliche Prüfung hat sich auf den Zweck und die Einrichtung der öffentlichen Bücher, auf die Gesetze und Verordnungen über die Führung dieser Bücher, auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Erwerbung, Übertragung und Aufhebung dinglicher Rechte an unbeweglichen Gütern, sowie auf die gesetzlichen Vorschriften über die Anlegung neuer Grundbücher und über die Herstellung der Übereinstimmung von Grundbuch und Kataster zu erstrecken.

Die Aufhebung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.

182/1987 wirksam geworden.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092195

alte Dokumentnummer

N61897120980

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