§ 48 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Unterbringung und Verpflegung

§ 48

(1) Ein Zeitsoldat mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Unterbringung. Ihm kann nach Maßgabe der örtlichen und organisatorischen Verhältnisse und der militärischen Erfordernisse dauernd oder vorübergehend eine Unterkunft unentgeltlich zugewiesen werden.

(2) Für einen Zeitsoldaten nach Abs. 1 gilt § 14 über die unentgeltliche Verpflegung nur während

  1. 1. militärischer Übungen, die länger als 24 Stunden dauern, oder
  2. 2. der Offiziers- und Unteroffiziersausbildung an Akademien und Schulen des Bundesheeres und während sonstiger Kurse im Rahmen dieser Ausbildung oder
  3. 3. einer Heranziehung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c WG oder
  4. 4. einer dienstlichen Verwendung im Zusammenhang mit außerordentlichen Übungen nach § 35 Abs. 4 WG oder
  5. 5. der Zeit, in der er aus anderen als in den Z 1 bis 4 genannten Anlässen befehlsgemäß den Garnisonsort verlassen hat, oder
  6. 6. eines Freiheitsentzuges nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)