§ 48 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Bachelorarbeit

§ 48.

(1) Im Bachelorstudium ist eine Bachelorarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

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