§ 48 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)

2. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den
Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen

§ 48.

Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind

  1. 1. der Verweis,
  2. 2. die Geldbuße,
  3. 3. die Geldstrafe,
  1. 4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung,
  2. b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

vgl. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061267

alte Dokumentnummer

N4198511457A

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