vgl. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)
2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den
Grundwehrdienst leisten Arten der Strafen
§ 48.
Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle des § 40 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978 leisten, sind
- 1. der Verweis,
- 2. die Geldbuße,
- 3. die Geldstrafe,
- 4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung,
- b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
vgl. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG)
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061267
alte Dokumentnummer
N4198511457A
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