§ 48 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 48.

Sie erheben die an den Aerarial-Bauwerken durch Elementarereignisse angerichteten Schäden, und sind ermächtiget, in Fällen wirklicher Gefahr am Verzuge, insbesondere bei ein getretenen oder offenbar drohenden Hemmungen des Verkehres die nothwendigen unverschieblichen Vorkehrungen zu treffen, und nach Erforderniß die Auslagen hiefür aus der ihnen für derlei Fälle anzuweisenden Vorlage zu bestreiten.

Schlagworte

Ärarialbauwerk, Erfordernis

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027642

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