§ 48 Gehaltskassengesetz 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

§ 48.

(1) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens je achtzehn Mitglieder aus der Abteilung der Dienstnehmer und der der Dienstgeber anwesend oder gemäß der Bestimmung des Abs. 3 vertreten, mindestens jedoch zwölf Mitglieder aus jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist eine mit der gleichen Tagesordnung unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung können bei begründeter Verhinderung durch ein anderes Mitglied der Delegiertenversammlung aus der gleichen Abteilung mit Vollmacht vertreten werden. Ein Mitglied darf nur mit einer Vollmacht betraut werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2021

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026062

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)