§ 48 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Neuerliche Betriebszulassung

§ 48

Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden:

  1. 1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
  1. a) nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
  2. b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
  1. 2. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
  1. a) nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und
  2. b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;
  1. 3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

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