Neuerliche Betriebszulassung
§ 48
Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 45 zugelassen werden:
- 1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit
- a) nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und
- b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;
- 2. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis
- a) nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und
- b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden;
- 3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 49 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit negativem Ergebnis durchgeführt wurden.
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