§ 48 EheG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1938

§ 48

Verweigerung der Fortpflanzung

Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nachkommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen, oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenden läßt.

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