§ 48 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§ 48.

Dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)

Schlagworte

Urlaubsvorgriff

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102118

alte Dokumentnummer

N6198610256G

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