5. Teil
Gemeinwirtschaftliche Leistungen Festlegung eines mehrjährigen Bestellrahmens
§ 48
Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.
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