§ 48 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 48

(1) Für die vom Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades oder Warmsprudelbeckenbades einmal jährlich gemäß § 14 Abs. 2 des Bäderhygienegesetzes einzuholenden wasserhygienischen Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers gelten § 46 Abs. 3 bis 7, Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes, und § 47 Abs. 1 bis 6.

(2) Der Auftrag zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens durch den Inhaber des Bades hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Erstellung des Gutachtens innerhalb der einjährigen Frist möglich ist.

(3) Die Probenentnahme durch den mit der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens betrauten Sachverständigen der Hygiene oder eine beauftragte dafür hinreichend qualifizierte Person gemäß § 14 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes muß, nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 zweiter Satz des Bäderhygienegesetzes, unangemeldet während der Betriebszeit erfolgen.

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