§ 48 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Anfechtung der Errichtung

§ 48.

(1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

  1. 1. jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),
  2. 2. hinsichtlich des Beschlusses nach § 44 Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,
  3. 3. jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn

  1. 1. im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 44 Abs. 1 vorgelegen ist oder
  2. 2. die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 44 Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder
  3. 3. die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112804

alte Dokumentnummer

N6199712601Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)