ABSCHNITT VII
FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN
§ 48.
Folgenden Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen eine Fahrpreisermäßigung eingeräumt werden:
- 1. Personen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird;
- 2. Beziehern von Hilflosenzuschüssen und Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;
- 3. Beziehern von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %;
- 4. Versorgungsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %;
- 5. begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70 %;
- 6. Kriegsbeschädigten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %;
- 7. blinden Personen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR12104733
alte Dokumentnummer
N6199012007J
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