Gleichbehandlungsbeauftragte
§ 48
§ 48. Bei der erstmaligen, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 vorzunehmenden Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind die am 1. Jänner 1993 bestehenden „Arbeitsgruppen zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Frauen im Bundesdienst'' berechtigt, der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle für jeden Vertretungsbereich nach § 26 je drei Bedienstete als Gleichbehandlungsbeauftragte und als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bis längstens 31. Mai 1993 zur Bestellung vorzuschlagen.
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