§ 48 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

§ 48

§ 48. Bestätigt der Oberste Gerichtshof das Urteil (den Beschluß) des Berufungs-(Rekurs)gerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist; im übrigen bleibt der § 510 Abs. 3 ZPO unberührt.

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