Strafbestimmungen
§ 48.
(1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR40029983
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