§ 48 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung der Strahlenschutzpässe

§ 48.

(1) Die Ausstellung, Registrierung und Evidenthaltung von Strahlenschutzpässen gemäß § 35f StrSchG obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die Registrierung beinhaltet eine Identifikation des Passinhabers, die Zuteilung einer fortlaufenden Passnummer sowie eine fortlaufende Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person. Die personenbezogenen Daten einschließlich fortlaufender Passnummer und fortlaufender Kennzeichnung aller Strahlenschutzpässe einer Person einschließlich des Registrierungsdatums (Ausstellungsdatums) sind in einem Register zu erfassen.

(3) Die Geltungsdauer eines Strahlenschutzpasses beträgt maximal 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Registrierung.

(4) Ist die Geltungsdauer des Strahlenschutzpasses abgelaufen oder besitzt der Pass keinen ausreichenden Raum für weitere Eintragungen, hat der Bewilligungsinhaber des externen Unternehmens umgehend bei der Registrierungsstelle einen neuen Pass ausstellen zu lassen.

(5) In den folgenden Fällen ist durch die Registrierungsstelle auf Basis der Meldung durch den Bewilligungsinhaber im Sinne des § 49 Abs. 4 unverzüglich die Neuausstellung oder Aktualisierung des Strahlenschutzpasses vorzunehmen:

  1. 1. bei Verlust des Passes;
  2. 2. bei Unbrauchbarkeit des Passes;
  3. 3. bei Änderung der im Pass enthaltenen Daten zum Passinhaber.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077947

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