Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).
§ 48.
(1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde.
(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053376
alte Dokumentnummer
N3199423554L
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