§ 48 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

17. Abschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Berufe

(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)

Vorprüfung

§ 48.

(1) Die Vorprüfung umfaßt:

  1. 1. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
  2. 2. eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.

(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.

Schlagworte

Reifeprüfung, Kulturmanagement

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127716

alte Dokumentnummer

N7199813394I

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